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PROVISIONSVEREINBARUNG
(Mustervereinbarung)

1. Gegenstand der Vereinbarung.

Die Vermittler betreiben unter der Bezeichnung e-BIS Angebot Service eine Wirtschaftsdienstleistung zum Zwecke, Anbieter und Käufer von Waren und Dienstleistungen zusammen zu führen. In dieser Eigenschaft betreuen sie eine Nachfrage eines Kaufinteressenten nach

Beispiel: Lieferung von 1.000 Kisten Bier, Qualität Premium

Die Lieferfirma hat unter der e-BIS Angebot Service - Referenznummer 2004/W01/0001
ein Angebot zu dieser aktuellen Nachfrage abgegeben. Sie erklärt, dass sie willens und auch in der Lage ist, das der Referenznummer zugrunde liegende Handelsgeschäft zu den von ihr angebotenen Bedingungen in Auftrag zu nehmen und die erforderlichen Leistungen daraus dem Käufer gegenüber zu erbringen.

2. Bereitstellung der Käuferdaten, Provision

Die Vermittler stellen der Lieferfirma die ihnen zugegangenen Käuferdaten zur Verfügung, damit diese in direkte Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten eintreten kann. Die Lieferfirma verpflichtet sich - unwiderruflich - für den Fall, dass durch die Bereitstellung der Käuferdaten ein Handelsgeschäft zwischen dem Kaufinteressenten und ihr entsteht, den Vermittlern eine einmalige Provision in Höhe von

Auftragssumme bis EURO 5.000.- 4,0% + 20% MWSt.
Auftragssumme von EURO 5.001.- bis 10.000.- 3,5% + 20 % MWSt.
Auftragssumme über EURO 10.000.- 3,0% + 20 % MWSt.

umgehend nach Auftragseingang zu bezahlen. Den Vermittlern gebührt auch eine aliquote Provision, wenn das ursprünglich angebahnte Geschäft ziffernmäßig unter- oder überschritten, und auch dann, wenn das ursprüngliche Geschäft durch ein zweckgleichwertiges ersetzt wird. Maßgeblich für den Provisionsanspruch ist die durch die Vermittler aufgezeigte Geschäftsgelegenheit und sobald diese zu einem Rechtsgeschäft für die Lieferfirma führt.

3. Verbot der Weitergabe der Kaufinformationen. Informationspflicht

Die Vermittler stellen die Kaufinformationen der Lieferfirma ausschließlich für eigene Nutzung zur Verfügung. Es ist der Lieferfirma nicht gestattet, die erhaltenen Informationen an Dritte weiter zu geben.
Jede Verletzung gegen diese Bestimmung bedingt eine Schadenersatzpflicht der Lieferfirma gegenüber den Vermittlern. Jedenfalls haftet die Lieferfirma - unabhängig von darüber hinaus gehenden Schadensersatzanprüchen - auf Zahlung der Provision gegenüber den Vermittlern direkt. Die Lieferfirma haftet auch dann für die Erfüllung dieser Vereinbarung, wenn das Rechtsgeschäft durch eine Firma abgewickelt wird, die im Eigentum der Lieferfirma steht, bzw. an der sie beteiligt ist.
Beide Teile verpflichten sich wechselseitig, über den Verlauf der Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten aktuelle Informationen auszutauschen.

4. Willensübereinstimmung

Die Lieferfirma nimmt zur Kenntnis, dass für den erfolgreichen Geschäftsabschluss die Willensübereinstimmung zwischen dem Kaufinteressenten und ihr erforderlich ist. Sie ist sich bewußt, dass die Vermittler hierauf keinen Einfluss haben. Die Lieferfirma führt die Kaufverhandlungen mit dem Interessenten auf eigene Kosten und eigenes wirtschaftliches Risiko und wird im Falle der Ergebnislosigkeit die Vermittler vollkommen schad-und klaglos halten. Ebenso verzichten die Vermittler gegenüber der Lieferfirma auf jegliche Forderungen, wenn ihre Vermittlungstätigkeit für die Lieferfirma ergebnislos bleibt.

5. Schlussbestimmung, Gerichtsstand

Diese Provisionsvereinbarung ist fixer Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen der Lieferfirma und den Vermittlern. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollte eine der enthaltenen Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so hebt sie nicht die Gesamtwirksamkeit dieser Vereinbarung auf. Beide Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Gesamtzweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.